Jurafuchs

§ 53

LMG
Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 4 Strafbestimmungen, Ordnungswidrigkeiten
Stand 2018-12-19
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von nicht bundesweitem privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 24 Abs. 1 Rundfunk ohne die erforderliche Zulassung veranstaltet oder
2.
eine Anzeige nach § 24 Abs. 4 oder Abs. 5 unterlässt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer als Rundfunkveranstalter, als Anbieter von Telemedien oder als Anbieter von Medienplattformen oder Benutzeroberflächen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 15 MStV vorsätzlich oder fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 115 Abs. 1 MStV oder des § 24 JMStV verwirklicht.
(3)
Ordnungswidrig handelt ferner, wer
1.
vorsätzlich oder fahrlässig
a)
entgegen § 21 Abs. 5 Satz 3 Angebote gegen den Abruf oder den Zugriff durch die Medienanstalt RLP sperrt,
b)
entgegen § 34a Abs. 2 Werbung oder gesponserte Beiträge in Offenen Kanälen ausstrahlt,
c)
als Person, die das Druckwerk verlegt oder druckt - beim Selbstverlag das Werk verfasst hat oder herausgibt -, oder als redaktionell verantwortliche Person den Vorschriften über das Impressum nach § 9 Abs. 1 bis 5 zuwiderhandelt,
d)
als Unternehmerin oder Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt oder
e)
als Person, die ein periodisches Druckwerk verlegt oder für den Anzeigenteil verantwortlich ist, entgegen § 13 eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt oder
2.
fahrlässig einen der in § 52 Abs. 1 genannten Tatbestände verwirklicht.
(4)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 Buchst. c bis e und Nr. 2 bis zu fünftausend Euro, geahndet werden.
(5)
In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1 Bucht. a und b finden die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten Anwendung.
(6)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Medienanstalt RLP. Der Medienanstalt RLP stehen die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder zur Förderung der privaten Medien und für Projekte zur Förderung der Medienkompetenz in Rheinland-Pfalz zu. Über die Einleitung eines Verfahrens bei länderübergreifenden Angeboten hat die Medienanstalt RLP die Landesmedienanstalten der übrigen Länder unverzüglich zu unterrichten.
(7)
Die Medienanstalt RLP kann bei bundesweiten Angeboten bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitsverfahren nach den Absätzen 1, 2, 3 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Abs. 8 von dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Medienanstalt RLP nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. § 27 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(8)
Unberührt bleiben die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 geltenden Ordnungswidrigkeiten.

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