Jurafuchs

§ 44

LMG
Direktorin oder Direktor, stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor
Abschnitt 3 Medienanstalt Rheinland-Pfalz
Stand 2018-12-19
(1)
Die Direktorin oder der Direktor und die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor werden von der Versammlung jeweils für die Dauer von sechs Jahren mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Direktorin oder der Direktor und die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor sollen über Erfahrungen im Medienbereich verfügen. Die Direktorin oder der Direktor oder die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor sollen die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt haben. Bewerberinnen und Bewerber sind durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Das Auswahlverfahren ist zu dokumentieren und der Vorschlag gegenüber der Versammlung zu begründen. Nach Ablauf der Amtszeit führt die Direktorin oder der Direktor die Geschäfte bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter; dies gilt entsprechend für die stellvertretende Direktorin oder den stellvertretenden Direktor. Während einer Amtszeit können die Direktorin oder der Direktor und die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor jeweils durch Beschluss der Versammlung nur aus wichtigem Grunde mit einer Mehrheit von zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder abberufen werden. Nach Ablauf der Amtszeit können die Direktorin oder der Direktor und die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor erneut, auch wiederholt, wiedergewählt werden. Scheidet die Direktorin oder der Direktor oder die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor vorzeitig aus, ist innerhalb von drei Monaten eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu wählen. § 41 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2)
Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Medienanstalt RLP gerichtlich und außergerichtlich. Ist eine stellvertretende Direktorin oder ein stellvertretender Direktor gewählt, vertritt sie oder er die Direktorin oder den Direktor im Falle der Verhinderung.
(3)
Die Direktorin oder der Direktor nimmt die Aufgaben der Medienanstalt RLP wahr, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Zu diesen Aufgaben zählt insbesondere
1.
Verwaltung der Medienanstalt RLP und der ihr zur Verfügung stehenden Mittel; zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit leitenden Bediensteten nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung der Versammlung sowie zur Eingehung von Verbindlichkeiten aller Art im Wert von mehr als 70 000,00 Euro ist die Zustimmung der Versammlung erforderlich,
2.
Beratung von Anbietern von Medien, Medienintermediären, Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Video-Sharing-Diensten im Rahmen der allgemeinen Gesetze,
3.
Entscheidung über Aufzeichnungspflichten,
4.
Entscheidung über die Einrichtung von Offenen Kanälen sowie die Gründung von Angeboten zur Förderung der Medienkompetenz, Medienkompetenznetzwerken und Orten der medialen Teilhabe,
5.
Hinwirken auf eine Digitalisierung des Rundfunks,
6.
Behandlung von Beschwerden,
7.
Verfolgung von Beanstandungen der oder des Beauftragten der Medienanstalt RLP für den Datenschutz,
8.
Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen anderer Organe der Medienanstalt RLP,
9.
Abgabe von regelmäßigen Arbeitsberichten gegenüber der Versammlung,
10.
Aufstellung des Haushalts- und Wirtschaftsplans und Feststellung des Jahresabschlusses, diese sind der Versammlung zuzuleiten,
11.
Unterstützung der Versammlung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
12.
Teilnahme an den Sitzungen der Versammlung und
13.
Datenschutzaufsicht nach § 45 Abs. 1.
(4)
Die Bezüge der Direktorin oder des Direktors sollen sich an Besoldungsgruppe B 8 der Landesbesoldungsordnung B des Landesbesoldungsgesetzes orientieren, bei Wiederwahl an Besoldungsgruppe B 9. Die Bezüge der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors sollen sich an Besoldungsgruppe B 3 der Landesbesoldungsordnung B des Landesbesoldungsgesetzes orientieren, bei Wiederwahl an Besoldungsgruppe B 4.

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