(1)
Die Medienanstalt RLP entwickelt in verschiedenen Gemeinden des Landes mit Unterstützung des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und weiterer Partner die Einrichtung von Orten der medialen Teilhabe als öffentlich zugängliche Begegnungs- und Bildungsorte.
(2)
Offene Kanäle sind nichtkommerzielle Bürgermedienplattformen und Bestandteil der lokalen und regionalen Kommunikationsinfrastruktur. Sie tragen mit audiovisuellen Produktionen zur medialen Vielfalt bei und stärken die demokratische Gesellschaft. Sie werden von anerkannten Träger- und Fördervereinen ehrenamtlich organisiert und bieten die Möglichkeit, an Medien zu partizipieren. Sendebeiträge in Offenen Kanälen dürfen keine Werbung enthalten und auch nicht der Werbung für politische Parteien und sonstige politische Vereinigungen oder einzelne Personen zur Vorbereitung einer Wahl dienen. Gesponserte Sendebeiträge sind in Offenen Kanälen unzulässig. Unberührt bleiben Zuwendungen Dritter an die Träger- und Fördervereine Offener Kanäle zur Unterstützung ihrer Tätigkeit.
(3)
Die Medienanstalt RLP hat unbeschadet § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c MStV darauf hinzuwirken, dass ausreichende Übertragungskapazitäten für Offene Kanäle auf infrastrukturgebundenen Medienplattformen auch unterhalb der Schwellenwerte des § 78 Satz 2 Nr. 1 MStV innerhalb des Gebiets, für das ein Offener Kanal jeweils bestimmt ist, bereitgestellt werden. Der Anbieter einer infrastrukturgebundenen Medienplattform mit in der Regel mehr als 5 000 Anschlüssen bzw. Nutzenden hat auf Verlangen der Medienanstalt RLP Übertragungskapazitäten unentgeltlich für die Verbreitung von Offenen Kanälen innerhalb des Gebiets, für das sie jeweils bestimmt sind, zur Verfügung zu stellen. Der Zuschnitt der Verbreitungsregionen folgt den von der Medienanstalt RLP festzulegenden Regionen. Unbeschadet des § 79 Abs. 2 MStV hat der Anbieter einer infrastrukturgebundenen Medienplattform, die auch in Rheinland-Pfalz genutzt werden kann, zur Durchsetzung des § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c MStV der Medienanstalt RLP auf Verlangen Informationen zur Zahl der in Rheinland-Pfalz angeschlossenen Wohneinheiten zur Verfügung zu stellen.
(4)
Die Medienanstalt RLP fördert die Produktion von Angeboten, die journalistische Sorgfaltspflichten beachten, in Orten der medialen Teilhabe und Offenen Kanälen. Dabei fördert sie auch den organisatorischen und technischen Betrieb sowie die digitale Verbreitung Offener Kanäle. Sie kann zu diesem Zweck eine Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtung errichten und sich an derartigen Einrichtungen für Offene Kanäle und Orte der medialen Teilhabe beteiligen.
(5)
Die Medienanstalt RLP erlässt durch Satzung Ausführungsbestimmungen für Offene Kanäle. Sie regelt insbesondere die Anerkennung der Träger- und Fördervereine, den chancengleichen Zugang und die Qualitätssicherung.