Jurafuchs

§ 38a

LMG
Transparenz
Abschnitt 3 Medienanstalt Rheinland-Pfalz
Stand 2018-12-19
(1)
Die Medienanstalt RLP ist verpflichtet, für Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck veröffentlicht sie insbesondere ihre Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung der Versammlung und der von ihr eingesetzten Ausschüsse, alle Satzungen und Richtlinien, gesetzlich bestimmte Berichte sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die Medienanstalt RLP sind. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu wahren. Im Übrigen soll die Medienanstalt RLP die Öffentlichkeit über ihre Arbeit und deren Ergebnisse im Internetauftritt der Medienanstalt RLP informieren.
(2)
Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht die Direktorin oder der Direktor eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts.
(3)
Die Medienanstalt RLP veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Direktorin oder des Direktors und der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors unter Namensnennung, soweit diese nicht einer Abführungspflicht unterliegen. Dabei sind das Grundgehalt, Zulagen und vermögenswirksame Leistungen aufzuführen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4)
Die Veröffentlichungspflichten gelten als erfüllt, sofern die entsprechenden Informationen auf dem Internetauftritt der Medienanstalt RLP zugänglich gemacht werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →