Jurafuchs

§ 48

LMG
Finanzierung
Abschnitt 3 Medienanstalt Rheinland-Pfalz
Stand 2018-12-19
(1)
Die Medienanstalt RLP deckt ihre Kosten durch Gebühren und sonstige Einnahmen. Die Medienanstalt RLP ist Beitragsgläubigerin im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Sie bestimmt im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben über die Mittelverwendung nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages und dieses Gesetzes.
(2)
Die Medienanstalt RLP erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach dem Digitale-Dienste-Gesetz, dem Medienstaatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Gebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz. Die einzelnen kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze werden durch Satzung bestimmt. Die Satzung bedarf der Genehmigung des für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministeriums. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes.

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