Jurafuchs

§ 34c

LMG
Mediathek
Unterabschnitt 5 Medienkompetenz, Orte der medialen Teilhabe, Offene Kanäle, Medienförderung, Mediathek
Stand 2018-12-19
(1)
Die Medienanstalt RLP errichtet und betreibt eine Mediathek, die Inhalte Offener Kanäle sowie weiterer nichtkommerzieller Einrichtungen, insbesondere aus den Bereichen Kommunales, Sport, Kultur, Bildung, Wissenschaft und Gesellschaft, einbindet. Damit soll auch ein Beitrag zur Wahrung des audiovisuellen Erbes des Landes Rheinland-Pfalz sowie zur Bewahrung von Zeugnissen der Landesgeschichte in audiovisueller Form geschaffen werden. Die Medienanstalt RLP ist befugt, bei Einrichtung und Betrieb der Mediathek in institutionalisierter Form mit landesweiten, kommunalen und lokalen Einrichtungen und Organisationen zusammenzuarbeiten.
(2)
Ein Anspruch auf Berücksichtigung von Inhalten in der Mediathek besteht nicht. Die Medienanstalt RLP ist insbesondere nicht verpflichtet, Inhalte zu berücksichtigen, die gegen das Strafgesetzbuch, den Medienstaatsvertrag oder den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstoßen oder die darauf gerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
(3)
Näheres regelt die Medienanstalt RLP durch Satzung und Richtlinien.

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