Jurafuchs

§ 13

LWG
Wahlschein
III. Wahlsystem und Wahlvorbereitung
Stand 2022-05-14
(1)
Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2)
Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch bei der Gemeindebehörde eingelegt werden. § 12 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

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