(1)
Den Tag einer Nachwahl, einer Wiederholungswahl oder einer Ersatzwahl bestimmt der Landeswahlleiter.
(2)
Die Wiederholungswahl muss spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist.
(3)
Im Falle einer Ersatzwahl findet eine erneute Feststellung des Wahlergebnisses nach den §§ 10, 37 nicht statt.