(1)
Wahlberechtigt zum Hessischen Landtag ist, wer am Wahltage
1.
Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
2.
das achtzehnte Lebensjahr vollendet und
3.
seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltage seinen Wohnsitz im Lande Hessen hat.
Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
(2)
Wahlberechtigt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 auch, wer keinen Wohnsitz, aber seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag seinen dauernden Aufenthalt im Lande Hessen hat.