Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz und den zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen werden in weiblicher oder männlicher Form geführt; in Vordrucken und öffentlichen Bekanntmachungen können sie in der gesetzlichen Fassung verwendet werden.
§ 52
LWGFunktionsbezeichnungen
VII. Schlussbestimmungen
Stand 2022-05-14