Ersatzwahlen oder Wiederholungswahlen unterbleiben, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird.
§ 45
LWGWegfall von Ersatz- oder Wiederholungswahlen
VI. Besondere Vorschriften für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen
Stand 2022-05-14