Jurafuchs

§ 14

LWG
Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter
III. Wahlsystem und Wahlvorbereitung
Stand 2022-05-14
(1)
Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium ernennt für das Land Hessen einen Landeswahlleiter und einen Stellvertreter und für jeden Wahlkreis einen Kreiswahlleiter und einen Stellvertreter.
(2)
Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt werden; in diesem Fall wird auch ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet.

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