Die für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Anlage zu § 7 Abs. 2 zu berichtigen, wenn sie durch Änderung von Kreis- oder Gemeindegrenzen unrichtig geworden ist.
§ 51
LWGErmächtigung zur Berichtigung der Anlage
VII. Schlussbestimmungen
Stand 2022-05-14