Fünfundfünfzig Abgeordnete werden in Wahlkreisen und fünfundfünfzig Abgeordnete aus Landeslisten gewählt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 5 Ausschluss von der Wählbarkeit§ 7 Wahlkreise und Wahlbezirke →