Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.
§ 29
LWGÖffentlichkeit der Wahl
IV. Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 2022-05-14