Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
§ 46
LWGAnfechtung von Wahlentscheidungen
VII. Schlussbestimmungen
Stand 2022-05-14