(1)
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Rechtsstellung eines Abgeordneten mit der Feststellung des Wahlergebnisses im Lande (§ 37), jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtags und im Falle des § 43 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten.
(2)
Die Wahlleiter machen das Wahlergebnis im Wahlkreis und im Lande sowie die Namen der Gewählten öffentlich bekannt und benachrichtigen sie.