Jurafuchs

§ 11

NBrandSchG
Aufstellung und Gliederung
Freiwillige Feuerwehr
Stand 2024-11-06
(1)
Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr haben eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen.
(2)
Gemeinden mit Berufsfeuerwehr haben zusätzlich zur Berufsfeuerwehr eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen, wenn dies für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist. Die Freiwillige Feuerwehr ist eigenständig zu organisieren.
(3)
Die Freiwillige Feuerwehr hat eine Einsatzabteilung. Daneben können andere Abteilungen eingerichtet werden, insbesondere die Kinder- und die Jugendfeuerwehr sowie die Alters-, die Ehren- und die Musikabteilung.
(4)
Die Freiwillige Feuerwehr soll für Ortsteile in Ortsfeuerwehren gegliedert werden.
(5)
Die Auflösung einer Ortsfeuerwehr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Bei Ortsfeuerwehren einer großen selbständigen Stadt bedarf es anstelle der Zustimmung der Aufsichtsbehörde der Zustimmung des Landkreises. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Brandschutz und Hilfeleistung ohne diese Ortsfeuerwehr sichergestellt sind.

Meine Notizen

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