Wer einen Brand, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen, wenn er die Gefahr nicht selbst beseitigt.
§ 7
NBrandSchGMeldepflicht
Aufgaben und Befugnisse, Aufsicht und Meldepflicht
Stand 2024-11-06