Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Gesetzes finden ergänzend zur Datenschutz-Grundverordnung der Erste und der Dritte Teil des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) mit Ausnahme der §§ 3, 5 und 6 Anwendung.
§ 35a
NBrandSchGAllgemeines
Datenverarbeitung
Stand 2024-11-06