Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ), auf Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) eingeschränkt.
§ 39
NBrandSchGEinschränkung von Grundrechten
Schlussvorschriften
Stand 2024-11-06