Die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen insbesondere für die Feuerwehrbedarfsplanung, den Brandschutzbeirat, die Einsatzplanung, die Sondervermögen für die Kameradschaftspflege, die Überwachung nach § 16 Abs. 6 Satz 1, die Brandschutzerziehung, die Brandschutzaufklärung, die Mitgliederverwaltung sowie die Lehrgangsplanung und -durchführung insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten von Mitgliedern der Feuerwehren und Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist: 1. Name, 2. Vornamen, 3. Geburtsdatum, 4. Geschlecht, 5. Anschrift, 6. Beruf, 7. akademische Grade, 8. Telefonnummern und andere Angaben über die Erreichbarkeit, 9. Beschäftigungsstelle, 10. Angaben über die körperliche Tauglichkeit und die Strahlen- und Schadstoffbelastung, 11. Datum des Eintritts in die Feuerwehr, 12. Name der Feuerwehr, 13. Personalnummer, Dienstausweisnummer, 14. persönliche Ausrüstung, 15. Aus- und Fortbildungslehrgänge einschließlich der Ergebnisse von Beurteilungen, 16. Dienstgrad, Beförderungen, 17. Funktion in der Feuerwehr, 18. besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, 19. Auszeichnungen und Ehrungen, 20. Einsätze, Dienstzeiten, sonstige geleistete Stunden, 21. Bankverbindungen, 22. Familienstand, 23. Angehörige, 24. Erziehungsberechtigte.
§ 35c
NBrandSchGVerarbeitung personenbezogener Daten von Mitgliedern der Feuerwehren sowie Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern
Datenverarbeitung
Stand 2024-11-06