(1)
Zur Kreisfeuerwehr gehören die gemeindlichen Feuerwehren im Landkreis, die vom Landkreis unterhaltenen Feuerwehrtechnischen Zentralen und sonstigen zentralen Einrichtungen der Feuerwehr und, soweit vom Landkreis bereitgehalten, Fahrzeuge, Ausrüstung, Geräte und Material.
(2)
Die Kreisfeuerwehr führt Einsätze durch, die von der gemeindlichen Feuerwehr, auch bei Inanspruchnahme von Nachbarschaftshilfe, nicht zu bewältigen sind (übergemeindliche Einsätze).
(3)
Landkreise mit mehr als 60 Ortsfeuerwehren oder mit einer großen selbständigen Stadt sollen in Brandschutzabschnitte gegliedert werden. Kreisangehörige Gemeinden mit Berufsfeuerwehr bilden jeweils einen Brandschutzabschnitt.
(4)
Der Landkreis stellt aus der Kreisfeuerwehr mindestens eine Kreisfeuerwehrbereitschaft auf. Einheiten einer Berufsfeuerwehr sind nur im Einvernehmen mit der Gemeinde in eine Kreisfeuerwehrbereitschaft einzubeziehen.
(5)
Kreisfreie Städte haben keine Kreisfeuerwehr. Sie sollen in Brandschutzabschnitte gegliedert werden. Sie können Kreisfeuerwehrbereitschaften aufstellen.
(6)
Für die Kreiskinderfeuerwehren und Kreisjugendfeuerwehren gilt § 13 entsprechend.