Jurafuchs

§ 13

NBrandSchG
Kinder- und Jugendfeuerwehren
Freiwillige Feuerwehr
Stand 2024-11-06
(1)
Kinder- und Jugendfeuerwehren dienen insbesondere der Nachwuchsgewinnung für die Feuerwehren. Die Gemeinden sind aufgerufen, sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern und zu unterstützen.
(2)
Mitglied der Kinderfeuerwehr kann sein, wer das 6. Lebensjahr, aber noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat.
(3)
Mitglied der Jugendfeuerwehr kann sein, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft endet spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.
(4)
Die Mitglieder der Jugendfeuerwehren sollen an dem für sie angesetzten Ausbildungs- und Übungsdienst teilnehmen. Sie dürfen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die nach den Umständen Leben und Gesundheit nicht gefährden.
(5)
Jede Kinderfeuerwehr und jede Jugendfeuerwehr benennt zur Betreuung ihrer Freizeitmaßnahmen freizustellende Personen im Umfang von höchstens zehn Arbeitstagen innerhalb von zwei Kalenderjahren. Die Kinder- und Jugendfeuerwehren können weitere zur Betreuung ihrer Freizeitmaßnahmen freizustellende Personen benennen. Eine nach Satz 1 oder 2 zur Betreuung einer Freizeitmaßnahme benannte Person ist während der Dauer der Freizeitmaßnahme von der Arbeits- oder Dienstzeit freizustellen, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers oder Dienstherrn entgegenstehen.

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