Jurafuchs

§ 6a

NBrandSchG
Landesfeuerwehrverband
Aufgaben und Befugnisse, Aufsicht und Meldepflicht
Stand 2024-11-06
(1)
Das Fachministerium pflegt eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit in den Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung mit dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e. V.
(2)
Die obersten Landesbehörden haben vor dem Erlass von Verordnungen und anderen allgemeinen Regelungen, die die Feuerwehren betreffen, dem Landesfeuerwehrverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)
Die Niedersächsische Jugendfeuerwehr e. V. darf zur Betreuung ihrer Freizeitmaßnahmen freizustellende Personen im Umfang von höchstens 40 Arbeitstagen innerhalb von zwei Kalenderjahren benennen. Eine nach Satz 1 zur Betreuung einer Freizeitmaßnahme benannte Person ist während der Dauer der Freizeitmaßnahme von der Arbeits- oder Dienstzeit freizustellen, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers oder Dienstherrn entgegenstehen.

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