Soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält, ist das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz mit Ausnahme der Vorschriften über die Datenverarbeitung ergänzend anzuwenden.
§ 38
NBrandSchGAnwendung anderer Vorschriften
Schlussvorschriften
Stand 2024-11-06