Jurafuchs

§ 5a

NBrandSchG
Brandschutzbeirat
Aufgaben und Befugnisse, Aufsicht und Meldepflicht
Stand 2024-11-06
(1)
Das Land richtet einen Brandschutzbeirat ein. Der Brandschutzbeirat berät das Fachministerium zu den Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung, insbesondere zu den Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 9 bis 11. Das Fachministerium beruft für die Dauer von fünf Jahren als Mitglieder
1.
zwei Beschäftigte des Fachministeriums,
2.
zwei Beschäftigte des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz,
3.
zwei Personen auf Vorschlag des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen,
4.
eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Berufsfeuerwehren auf Vorschlag des Niedersächsischen Städtetages,
5.
eine Person auf Vorschlag des Werkfeuerwehrverbandes Niedersachsen,
6.
eine Person auf Vorschlag der Niedersächsischen Jugendfeuerwehr,
7.
je eine Person auf Vorschlag eines jeden kommunalen Spitzenverbandes,
8.
eine Brandschutzprüferin oder einen Brandschutzprüfer auf Vorschlag der Landkreise und kreisfreien Städte,
9.
eine Person auf Vorschlag der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen und
10.
eine Person auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.
(2)
Das Fachministerium beruft auf Vorschlag der in Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied für die Dauer von fünf Jahren. Es hat auf die hälftige Besetzung des Brandschutzbeirats mit Frauen hinzuwirken. Das Fachministerium kann auf Vorschlag des Brandschutzbeirats weitere sachkundige Personen als Mitglieder in den Brandschutzbeirat berufen.
(3)
Das Fachministerium hat die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder auf Verlangen der vorschlagenden Stelle abzuberufen. Wird ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied abberufen oder scheidet es aus einem sonstigen Grund vorzeitig aus, so wird auf Vorschlag der in Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit berufen.
(4)
Das Fachministerium führt die Geschäfte des Brandschutzbeirats. Der Brandschutzbeirat wählt in seiner ersten Sitzung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen für die Teilnahme an den Sitzungen des Brandschutzbeirats.

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