Jurafuchs

§ 14

NBrandSchG
Hauptberufliche Wachbereitschaft
Freiwillige Feuerwehr
Stand 2024-11-06
1 Eine Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr kann die Freiwillige Feuerwehr durch eine Abteilung "Hauptberufliche Wachbereitschaft" verstärken. 2 Die in dieser Abteilung Beschäftigten verrichten ihren Dienst nicht ehrenamtlich; sie sollen Beamtinnen oder Beamte sein. 3 § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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