(1)
Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen haben die Anbringung von Alarmeinrichtungen durch die Gemeinde oder den Landkreis zum Zweck der Aufgabenerfüllung gemäß § 1 Abs. 1 ohne Entschädigung zu dulden. Eine Entschädigung ist nur dann zu leisten, wenn durch die Anbringung der Alarmeinrichtung die gewerbliche Nutzung des Grundstücks oder der baulichen Anlage beeinträchtigt wird.
(2)
Die Entschädigung nach Absatz 1 Satz 2 wird auf Antrag durch die die Duldung verlangende Gemeinde oder den die Duldung verlangenden Landkreis in Geld geleistet. Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung gelten die §§ 20 bis 23, 25, 28 bis 32 und 34 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend. Für das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung gelten die §§ 49 bis 55, 58 und 62 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.