(1)
Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter kann über die Kreisbrandmeisterin oder den Kreisbrandmeister die untere Katastrophenschutzbehörde um Unterstützung durch Einheiten des Katastrophenschutzes ersuchen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte kann den Einsatz der angeforderten Einheiten anordnen und diese der Einsatzleitung unterstellen. Bei einem nach Satz 2 angeordneten Einsatz gelten für die Helferinnen und Helfer die Rechte und Pflichten der §§ 17 bis 19 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (NKatSG) entsprechend.
(2)
Die untere Katastrophenschutzbehörde kann von der Gemeinde die Erstattung der Kosten eines Einsatzes nach Absatz 1 verlangen. Kosten nach Satz 1 sind nur die tatsächlich gezahlte Erstattung nach § 17 Abs. 5 und 6 NKatSG sowie die tatsächlich entstandenen Sachkosten ohne Vorhaltekosten.