Jurafuchs

§ 25

NBrandSchG
Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung
Vorbeugender Brandschutz
Stand 2024-11-06
1 Durch Brandschutzerziehung sollen Kinder und durch Brandschutzaufklärung sollen Erwachsene in die Lage versetzt werden, Brandgefahren zu erkennen, sich im Brandfall richtig zu verhalten und einfache Maßnahmen zur Selbsthilfe durchzuführen. 2 Die Gemeinden sind aufgerufen, die Brandschutzerziehung und die Brandschutzaufklärung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern und zu unterstützen.

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