(1)
Gemeinden, deren Einwohnerzahl 100.000 übersteigt, müssen, andere Gemeinden können eine Berufsfeuerwehr aufstellen, ausrüsten, unterhalten und einsetzen.
(2)
Die Auflösung einer Berufsfeuerwehr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Brandschutz und Hilfeleistung auf andere Weise sichergestellt sind.