Die Präsidentin oder der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten des Staatsgerichtshofs, leitet die Verwaltung und übt die dienstrechtlichen Befugnisse auch insoweit aus, als sie sonst der obersten Dienstbehörde oder der Landesregierung obliegen.
§ 10
NStGHGVertretung, dienstrechtliche Befugnisse
Verfassung, Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs
Stand 2022-06-29