Gerichte und Behörden haben dem Staatsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe zu leisten. § 99 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2 VwGO gilt entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 16 Mündliche Verhandlung, Urteil, Beschluss§ 18 Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige →