Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht als Beschluss, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
§ 16
NStGHGMündliche Verhandlung, Urteil, Beschluss
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 2022-06-29