Der Staatsgerichtshof gibt dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 14 Recht der Akteneinsicht§ 16 Mündliche Verhandlung, Urteil, Beschluss →