In dem Verfahren nach Artikel 54 Nr. 1 der Niedersächsischen Verfassung gelten § 64 Abs. 1 bis 3 und die §§ 65 , 66 und 67 BVerfGG entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 29 Entscheidung§ 31 Antragsbefugnis, Fristen →