Jurafuchs

§ 31

NStGHG
Antragsbefugnis, Fristen
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 7 (Streitigkeiten bei der Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden)
Stand 2022-06-29
(1)
In dem Verfahren nach Artikel 54 Nr. 2 der Niedersächsischen Verfassung sind antragsbefugt:
1.
die Antragstellerinnen und Antragsteller, die sich durch ihre nach Maßgabe des

Niedersächsischen Volksabstimmungsgesetzes

zu benennenden Vertreterinnen und Vertreter vertreten lassen müssen,

2.
die Landesregierung,
3.
ein Fünftel der Mitglieder des Landtages.
(2)
Der Antrag auf Entscheidung des Staatsgerichtshofs ist binnen eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung oder nach der Kenntnis von der Unterlassung des Verfassungsorgans beim Staatsgerichtshof zulässig. Der Antrag gegen ein durch Volksentscheid zu Stande gekommenes Gesetz ist binnen eines Monats nach der Verkündung des Gesetzes im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt beim Staatsgerichtshof zu erheben. Er ist unbeschadet der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift ( § 8 Nr. 8 ) und der Vorlage eines Gerichts ( § 8 Nr. 9 ) zulässig.

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