Für die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen gelten in den Verfahren nach § 8 Nrn. 2 und 3 die Vorschriften der Strafprozessordnung , in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 18
NStGHGZeuginnen und Zeugen, Sachverständige
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 2022-06-29