(1)
Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist kostenfrei.
(2)
Erweist sich die Anklage in den Verfahren nach § 8 Nrn. 2 und 3 als unbegründet, so sind der Betroffenen oder dem Betroffenen die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen. Im Übrigen werden Auslagen nicht erstattet.