In dem Verfahren nach Artikel 54 Nr. 3 der Niedersächsischen Verfassung ist das Landesrecht zu bezeichnen, über dessen förmliche oder sachliche Vereinbarkeit mit der Verfassung es Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel gibt.
§ 33
NStGHGAntrag
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 8 (abstrakte Normenkontrolle)
Stand 2022-06-29