§ 19 Abs. 1 BVerfGG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Entscheidung über die Ablehnung eine Vertretung nicht stattfindet. Eine Vertretung findet statt, wenn alle Mitglieder oder die zur Beschlussfähigkeit nach § 9 Abs. 2 erforderliche Anzahl der Mitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. An der Entscheidung in der Sache wirkt an Stelle des abgelehnten Mitglieds das stellvertretende Mitglied mit.
§ 13
NStGHGAblehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 2022-06-29