(1)
Gegen die Entscheidung des Landtages im Wahlprüfungs- oder Feststellungsverfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz ist binnen eines Monats seit der Zustellung des Beschlusses die Beschwerde beim Staatsgerichtshof zulässig.
(2)
Die Beschwerde kann erheben, wer Einspruch nach § 2 des Wahlprüfungsgesetzes eingelegt oder einen Antrag nach § 18 des Wahlprüfungsgesetzes gestellt hat und mit dem Einspruch oder dem Antrag abgewiesen worden ist, sowie ein Mitglied des Landtages, dessen Mitgliedschaft bestritten ist.
(3)
§ 48 Abs. 2 und 3 BVerfGG gilt entsprechend.