(1)
Auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof sind die §§ 17 , 17a , 18 , 19 Abs. 2 und 3 , die §§ 21 bis 24 , 25 Abs. 1 , 3 und 4 , § 25a Satz 1 , die §§ 26 , 27a , 28 Abs. 2 , die §§ 29 , 30 , 31 Abs. 1 , § 32 Abs. 1 bis 6 sowie die §§ 33 und 35 BVerfGG entsprechend anzuwenden.
(2)
Für Zustellungen gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend.