Jurafuchs

§ 15

NVwVG
Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-01-29
1 Für die Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner gilt § 739 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2 Für die Vollstreckung gegen eine Ehegattin oder einen Ehegatten gelten auch die §§ 740 , 741 , 743 und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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