1 Macht eine dritte Person ein Pfand- oder Vorzugsrecht an einer gepfändeten Sache geltend, ohne in deren Besitz zu sein, so ist § 805 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2 Für die Klage ist das ordentliche Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk gepfändet worden ist.
§ 29
NVwVGPfand- und Vorzugsrechte dritter Personen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-01-29