Jurafuchs

§ 26

NVwVG
Rechte dritter Personen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-01-29
1 Behauptet eine dritte Person, dass ihr an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist § 771 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2 Entsprechendes gilt in den Fällen der §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung . 3 Für die Klage ist das ordentliche Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk vollstreckt worden ist.

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