1 Behauptet eine dritte Person, dass ihr an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist § 771 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2 Entsprechendes gilt in den Fällen der §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung . 3 Für die Klage ist das ordentliche Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk vollstreckt worden ist.
§ 26
NVwVGRechte dritter Personen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-01-29