Wird ein Gegenstand aufgrund der Pfändung veräußert, so steht der Erwerberin oder dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
§ 30
NVwVGAusschluss von Gewährleistungsansprüchen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-01-29