Die §§ 70 und 71 gelten entsprechend für öffentlich-rechtliche Verträge, in denen die Schuldnerin oder der Schuldner sich zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet und der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat.
§ 72
NVwVGÖffentlich-rechtliche Verträge
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Stand 2025-01-29