1 Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. 2 Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat die Früchte abernten zu lassen, wenn diese nicht vor der Trennung versteigert werden.
§ 41
NVwVGVersteigerung ungetrennter Früchte
Vollstreckung in Sachen
Stand 2025-01-29